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Miriam Golis
Geschäftsfeldleiterin
FAQ zum Krankenhauszukunftsgesetz
Allgemeines
Wie steigere ich die Erfolgswahrscheinlichkeit für Fördersummen?
Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf Förderung. Das BAS entscheidet über die Förderung und die entsprechende Bewilligung. Aus diesem Grund haben wir einige der wichtigsten Erfolgsfaktoren identifiziert, die Ihre Erfolgswahrscheinlichkeit für Fördersummen steigern.
Beginnen wir zunächst mit Absatz 1, welcher die förderfähigen Vorhaben aufzeigt. Förderfähige Vorhaben sind übersetzt Ihre Projekte für ein digitalisiertes Krankenhaus in 2025. Diese Projekte lassen sich nicht pauschal für alle Krankenhäuser zusammenfassen. Vielmehr muss jedes Krankenhaus für sich den aktuellen Status Quo hinsichtlich der Digitalisierung bestimmen. Nur auf dieser Basis lassen sich ein Soll-Zustand und die entsprechenden notwendigen Maßnahmen (Projekte/förderfähige Vorhaben) ableiten. Mehr dazu erfahren Sie in der Themenreihe 3 „Wie entwickele ich meine Digitale Agenda 2025“.
Absatz 2 des Paragrafen 19 führt die Förderbedingungen auf. Die von Ihnen bestimmten Projekte (oder auch förderfähigen Vorhaben) werden nur gefördert, wenn die nachfolgend dargestellten Förderbedingungen eingehalten werden. WICHTIG hierbei: Berücksichtigen Sie die Förderbedingungen schon frühzeitig beim Zuschnitt Ihrer Projekte, also bei der Ableitung Ihres Soll-Zustandes für Ihr Krankenhaus im Jahr 2025.
… international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards zur Herstellung einer durchgehenden
einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste verwendet werden.
… die Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von § 291d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
… generierte, für Patientinnen und Patienten relevante Dokumente und Daten in die elektronische Patientenakte
übertragbar sind.
... Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgehend
berücksichtigt werden.
… datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden.
Gleichermaßen wichtig ist die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Förderung. Sie als Krankenhaus tangiert insbesondere Punkt Nr. 2. Dieser besagt, dass Sie als Träger – allein oder gemeinsam mit dem zuständigen Land – mindestens 30 % der Fördersumme tragen müssen.
[…] Zudem ist der Träger allein, gemeinsam mit dem zuständigen Land oder dieses allein verpflichtet, mindestens 30 Prozent der Fördersumme im Wege einer Kofinanzierung zu tragen. […]
Der Eigenanteil galt bereits beim Krankenhausstrukturfonds als große Hürde zur Beantragung von Fördergeldern. Unklar ist heute noch, in welchem Ausmaß die Länder die Kliniken finanziell entlasten. Eine erste Reaktion der Länder zeigt sich am Beispiel von Mecklenburg-Vorpommern, welches den kompletten Anteil von 26 Millionen Euro dazu steuert, um die Krankenhäuser zu entlasten. Ein positives Signal auch für weitere Länder, um die Krankenhäuser größtmöglich zu entlasten.
§ 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV sieht vor, dass das BAS ab dem 1. Dezember 2020 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern dazu berechtigt, festzustellen, ob die bei einem Vorhaben vorgesehenen informationstechnischen Maßnahmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln erfüllen.
Anders formuliert entscheiden geschulte IT-Dienstleister mit bei der Überprüfung der „Passfähigkeit“ zwischen Ihren ausgewählten Krankenhaus-Projekten und den Fördertatbeständen. Wählen Sie demnach schon möglichst zur Analyse Ihrer Ausgangssituation einen passenden Dienstleiter aus, der sich gut mit dem KHZG auskennt und frühzeitig Ihre Projekte so schneidet, dass sie förderfähig sind.
Die Bedarfsanmeldung erfolgt zum einen über die Antragsformulare des BAS. Zum anderen müssen Sie zusätzlich detaillierte Angaben zu Ihrem Digitalisierungs- und Modernisierungsvorhaben darstellen und begründen. Es können im Einzelfall weitere Nachweise verlangt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Hierzu gehören ebenfalls vorab angekündigte Begehungen und zusätzliche Dokumente zur Begründung des Bedarfs.
Um Mehraufwände zu vermeiden und den Antragsprozess zu beschleunigen, empfehlen wir, die Informationen bereits zu Beginn der Analysephase bis hin zur Ableitung der Projekte zu protokollieren, zu begründen und aufzubereiten.
Wie entwickele ich meine Agenda 2025?
Definieren Sie Ihre digitale Ist-Situation als Grundlage für Ihre Digitale Transformation. Identifizieren Sie wertvolle Prozesse und Aktivitäten und zeigen Sie Digitalisierungspotenziale und -risiken auf.
Gestalten Sie Ihre individuelle Vision für Ihre Digitale Transformation und leiten sie die relevanten digitalen Handlungsfelder zusammengefasst ab.
Die aus den ersten beiden Punkten entstandenen Ergebnisse bilden die Grundlage für Maßnahmen, um Ihr digitales Zielbild zu erreichen. Definieren Sie alle notwendigen digitalen Fähigkeiten für eine erfolgreiche Digitale Transformation.
Wählen Sie eine Auswahl von Anbietern aus dem Markt aus, die Ihren Umsetzungsplan unterstützen. Identifizieren Sie Umsetzungshemmer und definieren Sie konkrete Gegenmaßnahmen. Passen Sie Ihre Governance- und Organisationsstruktur an, um eine geordnete Digitale Transformation sicherzustellen.
Wie verhält sich der 15% Anteil für Security-Maßnahmen?
Die 15% (mindestens!) sind auf JEDES zu beantragende Fördervorhaben zu beziehen. Grundsätzlich sind die Fördermittel durch den Krankenhausträger in einer Bedarfsanmeldung durch ein bundeseinheitliches Formular beim zuständigen Land zu beantragen. Dieses prüft dann die Voraussetzungen. Das BAS beauftragt ab dem 01.12.2020 IT-Dienstleister, die feststellen sollen, ob die Vorhaben den IT-Sicherheits-Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel entsprechen. UNITY hat bereits über 30 zertifizierte Berater (Stand: 15.01.2021).
Förderungsfähige Vorhaben und Kosten
Welche konkreten Projekte für mein Klinikum stecken hinter dem förderfähigen Vorhaben und in meiner digitalen Agenda?
Förderfähige Vorhaben nach §19 Abs. 1
Sind monatliche Software-Lösungen förderfähig?
Für ein Pricing sollte überlegt werden, ob man Einmalzahlungen anbietet, damit das Klinikum nach Ablauf des Förderzeitraums nicht in eine „Kostenfalle“ läuft. Generell sind monatliche Lizenzgebühren aber bis zu 3 Jahren förderfähig.
Werden Beratungsleistungen pauschal übernommen?
Hier werden Einzelentscheidungen getroffen, ob die Leistungen im Rahmen angemessen und notwendig sind. Beratungsleistungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, werden entsprechend nicht bezahlt.
Wer zahlt die Berater/IT-Dienstleister, wenn der Antrag nicht genehmigt wird?
In einem solchen Falle wird die auftraggebende Klinik die Beratung/IT-Dienstleister für die in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen müssen. Eine erfolgreiche Antragstellung kann nicht gewährleistet werden.
Können Personalkosten des Antragstellers angesetzt werden? Wenn ja, müssen diese auf die Fördertatbestände umgelegt werden?
Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, der Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen. Es ist bei Antragstellung eine Erklärung, aus der sich die voraussichtliche Höhe der förderfähigen Kosten, der Finanzierungsanteil des Landes und gegebenenfalls die Finanzierungsbeiträge Dritter ergeben, abzugeben.
Wie weit muss TI umgesetzt sein, bevor man mit der Umsetzung des KHZG beginnen kann?
Im Rahmen der geförderten Strukturen sind Dienste und/oder Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen, sofern diese während der Projektlaufzeit zur regelhaften Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der TI mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand. Dadurch wird das Entstehen etwaiger Parallelstrukturen vermieden sowie bestehende und zukünftige Dienste effektiv genutzt.
Ausschreibung
Ab welchem Schwellenwert müssen die Projekte (EU)-weit ausgeschrieben werden?
Die Krankenhausträger melden ihren konkreten Förderbedarf, insbesondere unter Angabe des Förderziels und der Fördersumme, bei den Ländern an (Bedarfsanmeldung). Die Länder treffen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die ein Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung oder an der Prüfung eines Vorhabens beteiligen. Die Länder können Vorgaben für die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträger festlegen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
Ab einem gewissen Auftragswert einer Ausschreibung haben öffentliche Auftraggeber das sog. GWB-Vergaberecht anzuwenden, das auf der Umsetzung von entsprechenden Vergaben in EU-Richtlinien beruht. Nach Erreichen der Schwellenwerte müssen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden unter Berücksichtigung zwingend anzuwendender Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmustern.
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der sog. „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber liegt die Grenze bei 215.000 €, im Bereich der Sektorenauftraggeber bei 431.000 €, für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen bei 140.000 € und für Verteidigungs- und Dienstleistungsaufträge bei 431.000 €.
§ 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV sieht vor, dass das BAS ab dem 1. Dezember 2020 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistungsunternehmen dazu berechtigt festzustellen, ob die bei einem Vorhaben vorgesehenen informationstechnischen Maßnahmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln erfüllen.
Hierfür stellt das BAS den IT-Dienstleistungsunternehmen und interessierten Krankenhausträgern nach § 21 Absatz 5 Satz 2 KHSFV eine kostenfreie Schulung auf der Homepage des BAS zur Verfügung.
Müssen die Mittel aus dem Krankenhauszukunftsgesetz gemäß Vergabeverordnung vergeben (ausgeschrieben) werden?
Das KHZG auf Bundesebene berührt die EU-Vergabeordnung nicht. Das heißt, dass auf Länderebene geregelt werden muss, ob die Mittel aus dem KHZG in dem jeweiligen Bundesland unter Berücksichtigung der (Landes-)Vergabeordnung verwendet werden müssen. Dies bedeutet, dass im schlimmsten Fall 16 unterschiedliche Regelungen greifen. Kommunale Träger müssen davon unabhängig – wie zuvor – dem Vergaberecht folgen. Private Träger unterliegen den individuellen Bestimmungen der Bundesländer.
Bewertungsverfahren
Wird das bereitgestellte Budget auf die Kriterien 1-11 heruntergebrochen, so dass für jeden Punkt nur ein Teil des gesamten Budgets zur Verfügung steht?
Nein, der Topf steht insgesamt zur Verfügung. Eine Priorisierung ist bundeslandspezifisch zu überprüfen.
Wer darf sich alles als IT-Dienstleister zertifizieren lassen? Wer legt das wie fest?
Prinzipiell darf sich jeder, der bei einem IT-Dienstleister arbeitet und in leitender Funktion in einem Projekt mitwirkt zertifizieren lassen.
Kann eine Bedarfsmeldung auch ohne Check durch den IT-Dienstleister eingereicht werden, wenn die Bestätigung nachgereicht wird?
Ein Check durch einen IT-Dienstleister ist im Rahmen einer Bedarfsmeldung noch nicht notwendig. Die Nachweise zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Passfähigkeit durch den IT-Dienstleister sind erst bei Antragstellung einzureichen.
Sind die Nachweise von IT-Dienstleistern nur von externen Dienstleistern zu erbringen oder können diese auch von der Krankenhaus-IT erbracht werden?
Nachweise können von beauftragten, berechtigten externen oder krankenhausinternen IT-Dienstleistern erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist ein gültiges Zertifikat der Lernerfolgskontrolle, ausgestellt vom BAS.
Abschlagszahlung
Mit welchen Maßnahmen müssen Krankenhäuser rechnen, wenn die vereinbarten digitalen Dienste nicht bereitgestellt werden?
Nach § 11 müssen Krankenhäuser, bei denen nach dem 1. Januar 2025 sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten Dienste unzureichend umgesetzt sind, einen Abschlag von 2% des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall zahlen.
Welche Konsequenzen hat eine Verschiebung des zeitlichen Rahmens im Projektverlauf auf die bestehende Förderung?
Auszahlungsbescheide, die die Angaben nach § 25 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden, sind mit einem Rückforderungsvorbehalt zu versehen. (§ 23 ff. KHSFV)
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