Unsere Vertragsbedingungen
-
Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der UNITY AG
§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nur in Form einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Vertrag wirksam.
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
§ 2 Zusammenarbeit der Vertragspartner
Werden im Vertrag ausdrücklich Kontaktpersonen der Vertragspartner benannt, sind ausschließlich diese verantwortliche Ansprechpartner.
Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
§ 3 Austausch von Personen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
§ 4 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt frühestens mit vollständiger Zahlung der Vergütung. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag.
§ 5 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
§ 6 Vergütung
6.1
Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.6.2
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.§ 7 Qualitative Leistungsstörung
7.1
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen inkl. der Kosten gemäß Ziffer 6.2. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind und werden.7.2
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.§ 8 Sonstige Haftung
8.1
Die Haftung ist abschließend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 geregelt.8.2
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für von ihm zu vertretende Schäden wie folgt:8.2.1
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn von ihm eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.8.2.2
Auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Schaden nicht durch leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht wurde. Bei einer Haftung für eine anfängliche Unmöglichkeit, Verzug sowie der Zusicherung von Eigenschaften, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist auch insoweit begrenzt.8.3
Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 8.2 gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.§ 9 Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 7 und 8 verjähren in 2 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 3 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
§ 10 Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
11.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.11.2
Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.11.3
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.11.4
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.§ 12 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen
mindestens der Textform.§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
Entsprechendes soll mutatis mutandis im Fall einer Regelungslücke des Vertrages gelten.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist Büren. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn, soweit die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) vorliegen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
Stand: 26.09.2018
-
Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der UNITY Schweiz AG
§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemässe Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nur in Form einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Vertrag wirksam.
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
§ 2 Zusammenarbeit der Vertragspartner
Werden im Vertrag ausdrücklich Kontaktpersonen der Vertragspartner benannt, sind ausschliesslich diese verantwortliche Ansprechpartner.
Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschliesslich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
§ 3 Austausch von Personen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
§ 4 Rechte an Arbeitsergebnissen
Mit der Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine über den Auftrag hinausgehende Verwendung ist zum Schutz der Vorleistungen und des Know-hows des Auftragnehmers nicht zulässig.
Die Schutzrechte an ihrem Werk verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird. Die Schutzrechte an Arbeitsresultaten, welche vom Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinsam erarbeitet worden sind, werden von beiden Vertragspartnern gemeinsam gehalten. Unter den Begriff „Schutzrechte“ fallen insbesondere das Urheberrecht sowie das Recht auf weitere Verwendung und Verwertung der Arbeitsresultate. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen von Abschnitt 11 (Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit).
§ 5 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
§ 6 Honorar
6.1
Ein im Vertrag vereinbartes Honorar nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten honoriert.Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
6.2
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.§ 7 Qualitative Leistungsstörung
7.1
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäss oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäss zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemässe Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen.In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Honorar für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen inkl. der Kosten gemäss Ziffer 6.2. Das Honorar entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind und werden.
7.2
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.§ 8 Sonstige Haftung
8.1
Die Haftung ist abschliessend für qualitative Leistungsstörungen in Ziffer 7 geregelt.8.2
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für von ihm zu vertretende Schäden wie folgt:8.2.1
Die Haftung des Auftragnehmers wird insgesamt begrenzt auf die Höhe des nach Massgabe der Vereinbarung geschuldeten Honorars. Diese Begrenzung gilt für jede Art von Schaden, gestützt auf welchen Rechtsgrund auch immer. Der Auftragnehmer haftet nicht für reine Vermögensschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn sowie für Schäden aus Datenverlusten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen.8.2.2
Der Auftragnehmer haftet für den von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, sofern es sich beim Dritten nicht um eine Hilfsperson handelt und wenn der Auftraggeber beweist, dass der Auftragnehmer oder der beauftragte Dritte den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftungsbefreiung gestützt auf Art. 399 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. Beim Einsatz von Hilfspersonen wird jede Haftung wegbedungen.8.2.3
Der Auftragnehmer haftet für den von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, sofern es sich beim Dritten nicht um eine Hilfsperson handelt und wenn der Auftraggeber beweist, dass der Auftragnehmer oder der beauftragte Dritte den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftungsbefreiung gestützt auf Art. 399 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. Beim Einsatz von Hilfspersonen wird jede Haftung wegbedungen.8.3
Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 8.2 gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.§ 9 Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 7 und 8 verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 10 Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
11.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.11.2
Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.11.3
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.11.4
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.§ 12 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Schweizerische Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts).
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Entsprechendes soll mutatis mutandis im Fall einer Regelungslücke des Vertrages gelten.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist Zürich. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Zürich.
Stand: 22.06.2021
-
Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der UNITY Austria GmbH
§ 1 Art und Umfang der Dienstleistung
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nur in Form einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Vertrag wirksam. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
§ 2 Zusammenarbeit der Vertragspartner
Werden im Vertrag ausdrücklich Kontaktpersonen der Vertragspartner benannt, sind ausschließlich diese verantwortliche Ansprechpartner.
Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
Die Vertragspartner werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
§ 3 Austausch von Personen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen durch andere zu ersetzen. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
§ 4 Rechte an Arbeitsergebnissen
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes - gegenüber Dritten.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 5 Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).
§ 6 Vergnügen
6.1
Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Rechnung Leistungsnachweise beigefügt sind, gelten diese als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
6.2
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
§ 8 Haftung
8.1
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur - ausgenommen für Personenschäden - soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.8.2
Die Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus der Höhe nach auf das zweifache der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit € 500.000,--. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet der Auftragnehmer gleichfalls nur bis zur zweifachen Auftragssumme bzw. bis maximal € 500.000,--8.3
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritter bedient. Zieht der Auftragnehmer zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat er den Auftraggeber hievon schriftlich benachrichtigt, so wird der Auftragnehmer von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte, für den von ihm zu vertretenden Schaden.8.4
Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet der Auftragnehmer nicht.8.5
Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.8.6
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.§ 9 Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
10.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.10.2
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.10.3
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.10.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.10.5
Schweigepflicht reicht zwei Jahre auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.§ 11 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
§ 12 Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Entsprechendes soll mutatis mutandis im Fall einer Regelungslücke des Vertrages gelten.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der UNITY Austria GmbH. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
Stand: 05.10.2020
-
Ergänzende Vertragsbedingungen für Warenlieferungen der UNITY AG
§ 1 Liefer- und Leistungszeit
1.1
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch UNITY steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von UNITY durch Zulieferanten und Hersteller.1.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die UNITY die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von UNITY zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei UNITY, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen UNITY, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag -soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.1.3
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 1.2 die Lieferzeit oder wird UNITY von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich UNITY nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.1.4
UNITY ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.1.5
Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf unserer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.§ 2 Annahmeverzug
2.1
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist UNITY berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. UNITY kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.2.2
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann UNITY die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. UNITY ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.§ 3 Liefermenge/ Fehllieferung
3.1 Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der UNITY und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
3.2
Des weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch UNITY ohne Bestellung des Käufers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14 Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber UNITY anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von UNITY zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten.3.3
Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an UNITY zu zahlen.§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der UNITY verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch UNITY hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 5 Mängelhaftung
5.1
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.5.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.5.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.5.4
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.5.5
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.5.6
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.5.7
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.5.8
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung ausgeschlossen.5.9
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die UNITY aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden UNITY vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die UNITY auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.6.2
Die Ware bleibt Eigentum der UNITY (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für UNITY als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne UNITY zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für UNITY grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.6.3
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber UNITY befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er ist verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis UNITY ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.6.4
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der UNITY hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.6.5
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist UNITY berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. 6.6 Zu Sicherungszwecken erhält UNITY Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält UNITY auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Kundenadressen.6.7
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. 6.8 Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.6.9
Die Abtretungen werden angenommen.Stand: 07.02.2011
-
Ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) für Schulungen der UNITY AG
Allen Leistungen unserer Schulungen im Rahmen der UNITYacademy unterliegen diesen ergänzenden AGBs der UNITY AG. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Rahmen, Schulungsinhalte und Teilnahmegebühren sind den jeweiligen Schulungsangeboten zu entnehmen.
§ 1 Anmeldung/Auftragsbestätigung
Wenn Sie sich für eine Schulung interessieren, senden wir Ihnen gerne ein individuelles Schulungsangebot zu. Durch Annahme des Schulungsangebotes kommt ein verbindlicher Vertrag zu Stande. Mit der Anmeldung erfolgt eine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Datenverarbeitung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Auftragsabwicklung. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die UNITY AG die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke innerhalb der UNITYacademy verwendet.
§ 2 Absagen/Stornierungen
Sie können Ihre mit der UNITY AG vereinbarten Schulungstermine bis 14 Tage vor Schulungsbeginn kostenfrei stornieren. Geht ihre Stornierung weniger als 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn bei uns ein, so berechnen wir 50% der Schulungsgebühr. Drei Tage vor Schulungsbeginn und später, fallen die kompletten Schulungsgebühren an. Natürlich können Sie kostenfrei einen Vertreter benennen. Bei der Berechnung der vorstehenden Fristen wird der Tag des Schulungsbeginns nicht mitgezählt. Eine Stornierung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, wobei Email oder Fax genügen. Mündliche Stornierungen sind unwirksam. Die UNITY AG behält sich vor, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl oder aus sonstigen wichtigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen (z.B. plötzliche Erkrankung des Trainers, höhere Gewalt) abzusagen. Über eine Absage benachrichtigen wir Sie mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich, wobei Email oder Fax genügen. Bei einer Absage durch uns werden wir versuchen, mit Ihnen einen anderen Veranstaltungstermin zu vereinbaren, sofern Sie hiermit einverstanden sind. Andernfalls erhalten Sie Ihre bezahlten Gebühren zurück. Ansprüche über die Schulungsgebühr hinaus sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der UNITY AG oder vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UNITY AG.
§ 3 Teilnahmegebühren
Es gelten die im Angebot genannten Preise und Reisekosten. Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung der Teilnahmegebühren ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Im Preis inbegriffen sind die Schulungsunterlagen und die Verpflegung wie Pausengetränke und Mittagessen während der Veranstaltung, soweit dies in der Angebotsbeschreibung angegeben ist. Nicht inbegriffen sind etwaige Reisekosten des Kunden sowie Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung außerhalb der Schulungszeiten. Eine nur zeitweise Teilnahme an den Schulungen berechtigt nicht zu einer Minderung der Schulungsgebühr.
§ 4 Teilnahmebescheinigung/-zertifikat
Jeder Teilnehmer erhält ein Zertifikat, das die Teilnahme und die Inhalte der Schulung bescheinigt.
§ 5 Copyright
Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Schulungsunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil der Schulungsunterlagen darf - auch auszugsweise - ohne unsere schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form - auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung - reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
§ 6 Gewährleistung/Haftung
In unseren Schulungen werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Schulungsziele erreichen kann. Für den Schulungserfolg haften wir jedoch nicht. Die UNITY AG haftet nicht für Schäden, die durch Viren auf kopierten Datenträgern entstehen können. Dies gilt auch für Public Domain Software. Eine Haftung der UNITY AG auf Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der UNITY AG oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der UNITY AG beruhen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt. Die Trainer verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanten Vorgänge, die ihnen durch die Zusammenarbeit mit den Kunden bekannt geworden sind. Dies gilt auch nach Beendigung der Schulung.
§ 7 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, wird auf die folgende Belehrung hingewiesen: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: UNITY AG, Lindberghring 1, 33142 Büren, [email protected]. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, muss insoweit ggf. Wertersatz geleistet werden. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 3 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.
Stand: 29.04.2015